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   OLG Stuttgart, 29.07.1980 - 15 UF 195/79 ES   

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https://dejure.org/1980,21764
OLG Stuttgart, 29.07.1980 - 15 UF 195/79 ES (https://dejure.org/1980,21764)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.1980 - 15 UF 195/79 ES (https://dejure.org/1980,21764)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juli 1980 - 15 UF 195/79 ES (https://dejure.org/1980,21764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BRAGO §§ 31, 121, 122, 126; ZPO §§ 613, 621, 623
    Kosten und Gebühren; Anhörung der Parteien zum Versorgungsausgleich; Gebührenanspruch des Rechtsanwalts; Reisekosten des im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalts.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1981, 159
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 09.11.2000 - 8 WF 49/99

    Beweisgebühr im Eheverfahren - Anhörung der Ehegatten - keine Umgehung durch

    Nach inzwischen vorherrschender Meinung (vgl. Gerold / Schmidt / von Eicken, 14. Aufl., Rn 111; Hansens, 8. Aufl., Rn 40, je zu § 31 BRAGO; tw zu eng unter Berufung auf überholte Nachweise (zB Senat - 8 W 265/58 - RPfl 1964, 129; Göppinger ZZP 73 (1960) 53ff): Riedel / Sußbauer / Keller, 8. Aufl., Rn 119 zu § 31 BRAGO), muss die Anhörung nicht Beweiszwecken oder der Aufklärung streitiger Tatsachen dienen (Senat, JurBüro 1982, 865 = Die Justiz 1982, 273; ebenso - insoweit zutreffend - OLG Stuttgart (15. ZS) AnwBl. 1981, 159) und setzt weder eine förmliche Anordnung (OLG Bamberg RPfl 1982, 116; KG JurBüro 1986, 1530) noch einen Zusammenhang mit einem Sachantrag (OLG Frankfurt RPfl 1992, 364; insoweit noch einschränkend OLG Bamberg RPfl 1982, 441) noch eine entsprechende Protokollierung (KG aaO) voraus.

    Nach inzwischen vorherrschender Meinung (vgl. Gerold I Schmidt I von Eicken, 14. Aufl., Rn 111; Hansens, 8. Aufl., Rn 40, je zu § 31 BRAGO; tw zu eng unter Berufung auf überholte Nachweise (zB Senat - 8 W 265/58 - RPfl 1964, 129; Göppinger ZZP 73 (1960) 53ff): Riedel / Sußbauer / Keller, 8. Aufl, Rn 119 zu § 31 BRAGO), muss die Anhörung nicht Beweiszwecken oder der Aufklärung streitiger Tatsachen dienen (Senat, JurBüro 1982, 865 = Die Justiz 1982, 273; ebenso - insoweit zutreffend - OLG Stuttgart (15. ZS) AnwBl. 1981, 159) und setzt weder eine förmliche Anordnung (OLG Bamberg RPfl 1982, 116; KG JurBüro 1986, 1530) noch einen Zusammenhang mit einem Sachantrag (OLG Frankfurt RPfl 1992, 364; insoweit noch einschränkend OLG Bamberg RPfl 1982, 441) noch eine entsprechende Protokollierung (KG aaO) voraus.

  • OLG Stuttgart, 13.01.1987 - 8 WF 85/86
    Bereits in seiner Entscheidung vom 29. Juli 1980 (AnwBl 1981, 159) hat der erkennende Senat die Vergütungsfähigkeit von Reisekosten des nicht bei dem Prozeßgericht wohnhaften Rechtsanwalts nach § 126 BRAGO in Höhe ersparter Parteireisekosten mit der Begründung verneint, daß der Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse nach §§ 121 ff BRAGO im Gegensatz zu dem Kostenerstattungsanspruch der Partei nach § 91 ZPO nur dem beigeordneten Rechtsanwalt selbst zusteht.
  • OLG Stuttgart, 27.10.1987 - 17 UF 171/86
    Ebenso sind gemäß § 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der zugelassene Prozeßbevollmächtigte seinen Sitz infolge Simultanzulassung bei mehreren Gerichten nicht an dem Ort des Prozeßgerichts hat (vgl. hierzu OLG Stuttgart AnwBl 1981, 159; Justiz 1983, 79; Senat aaO).
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